Allgemeine 
Einkaufsbedingungen

       
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma PENGG KABEL GmbH (Stand 06.10.2022)
   

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht.

1.1. Mündliche Vereinbarungen haben nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Bestellungen

Alle Bestellungen erfolgen schriftlich und in elektronischer Form. Wenn innerhalb von 5 Tagen keine Auftragsbestätigung eintrifft, ist ein jederzeitiges kostenloses Rücktrittsrecht bzw kostenloses Änderungsrecht von Seiten Pengg Kabel GmbH möglich. Wir behalten uns das Recht vor, Auftragsbestätigungen, welche nach Ablauf der 5-tägigen Frist bei uns zugehen, abzulehnen. Erfolgt innerhalb der genannten 5-tägigen Frist keine ausdrückliche Ablehnung der Bestellung durch den Lieferanten oder beginnt der Lieferant für uns erkennbar mit entsprechenden Lieferungen oder Ausführungshandlungen, gilt unsere Bestellung einschließlich der vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen als vollinhaltlich akzeptiert, es sei denn, wir machen von dem oben genannten Ablehnungsrecht Gebrauch. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von der Bestellung bzw. den dazugehörenden Unterlagen bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.

3. Sublieferanten

Der Lieferant ist verpflichtet uns seine Sublieferanten offenzulegen. Die Weitergabe wesentlicher Teile des Auftrags, der Produktion oder Lieferungen an Sublieferanten ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an einen weiteren Dritten bedarf ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Der Lieferant hat Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und sich vor deren Beauftragung zu überzeugen, dass diese in der Lage sind, sämtliche in der Vereinbarung mit uns übernommenen Pflichten einzuhalten. Erfolgt die Lieferung durch einen Sublieferanten, so hat sich dieser ebenfalls strikt an diese Einkaufsbedingungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, den Sublieferanten dazu vertraglich und schriftlich zu verpflichten.  Der Lieferant haftet für seine Subunternehmer wie für seine eigenen Leistungen.

4. Preise, Kostenvoranschläge und Angebote

Die vereinbarten Preise sind Netto- und Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus. Sofern nicht gesondert ausgewiesen, sind Nebenkosten wie Kosten für Verpackung, Mindermengenzuschläge und sonstige Bearbeitungsgebühren und -pauschalen sowie Zölle sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind verbindlich und von Pengg Kabel GmbH nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

5. Muster und Geheimhaltungsverpflichtung

Modelle, Muster, Stoffe, Werkzeuge, Spezifikationen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne und andere Unterlagen, Abbildungen, Daten, Fertigungsmittel oder Materialen etc, die wir dem Lieferanten direkt oder indirekt zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Beistellungen müssen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unmittelbar nach Durchführung der Lieferung oder im Fall der Nichtausführung der Lieferung, ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückgesandt werden. Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierfür zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Unterlagen und alle anderen im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse über unsere betrieblichen und geschäftlichen Abläufe als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und entsprechend vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

6. Leistungszeit

Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungserbringung des Lieferanten ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Die Lieferung muss nach Art und Umfang unseren Vorschriften entsprechen und die vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien aufweisen. Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt und pünktlich einzuhalten. Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung bekannt zu geben, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Liefertermine oder die vereinbarten Spezifikationen nicht eingehalten werden können. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist bei Waren der Eingang bei uns und bei Leistungen der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend. Der Lieferant ist uns zum Einsatz des Verzugschadens verpflichtet. Ungeachtet dessen haben wir – außer im Falle höherer Gewalt - das Recht je angefangener Woche des Verzugs 1% der Netto-Vergütung, bis insgesamt maximal bis zu 10 % der Netto-Vergütung, für die im Verzug befindlichen Lieferungen oder Leistungen als Entschädigung zu verlangen, es sei denn es liegt ein Fall von höherer Gewalt vor und der Lieferant befand sich nicht schon bei ihrem Eintritt in Verzug. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt uns unberührt. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Beistellungen (bspw Muster, Spezifikationen, Unterlagen) nur dann berufen, wenn er die Beistellungen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Frühere Lieferung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig, jedoch beginnen in einem solchen Fall die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin zu laufen. Wir behalten uns das Recht vor,  Lieferungen vor den vereinbarten Terminen bis zu deren Fälligkeit zurückzuweisen. Sollten, wir frühere Lieferungen annehmen, so lagern diese bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

Teillieferungen werden nicht angenommen, sofern sie nicht ausdrücklich von uns verlangt oder freigegeben wurden.

7. Transport

Die Lieferungen erfolgen für uns fracht-, verpackungsfrei und verzollt sofern nichts anderes vereinbart ist (Incoterms DDP). Wir behalten uns das Recht vor, die Versandart und den Frächter auszuwählen. Allen Sendungen ist ein Packzettel, sowie ein Lieferschein mit Angabe unserer vollständigen Bestelldaten (Bestellnummer, Artikelnummer, Angaben zur Empfangsstelle und zum Empfänger) beizufügen. Teillieferungen müssen als solche bezeichnet werden. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht die ordnungsgemäße Erfüllung zu betrachten. Bei Direktversand an unsere Kunden gelten alle mit uns getroffenen Vereinbarungen, sowie die gegenständlichen allgemeinen Einkaufsbedingungen.

8. Gefährliche Güter & Gefahrenanzeige

Der Lieferant sichert zu, dass sämtlicher Lieferungen, gelieferte Produkte und Verpackungen in den Mitgliedsstaaten der EU ohne weitere Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden dürften keine Inhaltsstoffe in einer solchen Konzentration enthalten sind, die ein Inverkehrbringen in der EU unzulässig machen würde. Der Lieferant garantiert insbesondere, dass sämtliche Lieferungen (i) mit der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe der Europäischen Gemeinschaft (“REACH“) in der jeweils gültigen Fassung konform sind; (ii) uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils geltenden Fassung sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind und (iii) mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ("CLP-Verordnung") in der jeweils gültigen Fassung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe konform sind.

Der Lieferant ist verpflichtet in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Informationen und alle Registrierungsbestätigungen, zur Verfügung zu stellen.

Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl uns als auch unsere Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen freizustellen. Wir sind weiters jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

9. Ursprungsnachweise & Exportbeschränkungen

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem österreichischem, europäischen (EU), US-amerikanischen oder sonst anwendbarem Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten und alle erforderlichen Ursprungsnachweise mit allen insoweit erforderlichen Angaben in unterzeichneter Form auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

Der Lieferant hat uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach österreichischem Recht, EU-Recht, US-amerikanischem Recht oder einem sonstigen anwendbaren Recht unterliegt. Soweit für die Lieferung an uns die Erteilung einer Aus- oder Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist für deren Einholung der Lieferant verantwortlich.

10. Qualitätsmanagement

Der Lieferant muss ein entsprechendes in nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, zertifiziertes Qualitätssicherungsmanagement einrichten und uns dies nach Aufforderung nachweisen (mindestens ISO 9001). Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände selbst zu überprüfen und einer Ausgangskontrolle zu unterziehen.

Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant uns frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Wir sind berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten.

11. Audits

Der Lieferant räumt uns das Recht ein, selbst, durch einen beauftragten Dritten oder – sollten unsere Kunden Prüfungen oder Audits der Lieferkette verlangen - durch einen unserer Kunden, die Geschäftsräume und Produktionsstätten des Lieferanten und seiner Sublieferanten (und deren Sublieferanten etc.), in denen die vertragsgegenständlichen Leistungen vorbereitet oder erbracht werden, während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten bzw. des Sublieferanten zu besichtigen und sich von der ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung sämtlicher Leistungen und Einhaltung der gesetzlichen/behördlichen und sonstigen anwendbaren Anforderungen sowie dieser Bedingungen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der Umsetzung von Normen zu Qualitätsmanagement, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Geheimhaltung, Sicherheit, Informationssicherheit und Datenschutz) in den relevanten Bereichen zu überzeugen. Eine solche Überprüfung kann auch die Kontrolle interner Richtlinien, Prozesse und Vorgehensweisen sowie Einsicht in Bücher, Dokumente und sonstige Unterlagen betreffen. Der Lieferant bzw. Sublieferant hat das Audit in angemessener Weise zu unterstützen, um den jeweiligen Auditzweck erreichen zu können und sämtliche notwendige oder zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Klarstellen wird festgehalten, dass der Lieferant verpflichtet ist, die Bestimmungen dieser Ziffer schriftlich an seine Sublieferanten weiterzureichen und seine Sublieferanten entsprechend vertraglich zu verpflichten, um uns, von uns beauftragten Dritten oder unseren Kunden die Auditierung und Überprüfung sämtlicher Sublieferanten (und deren Sublieferanten etc.) zu ermöglichen.

12. Übernahme

Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme am in der Bestellung genannten Lieferort auf uns über, und zwar auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung nicht vereinbart wurde. Das Eigentum geht unbedingt mit Übergabe der Lieferung an uns über. Der Lieferant steht dafür ein, dass keine Eigentumsvorbehaltsrechte oder Rechte Dritter am Liefergegenstand bestehen.

13. Mängel & Gewährleistung

Der Lieferant schuldet die Sach- und Rechtsmangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen (insbesondere den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden) entsprechen, und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eigenen.

Mängel werden wir dem Lieferanten schriftlich mitteilen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes durch uns festgestellt wurden, wozu auch, aber nicht ausschließlich, die Situation gehören kann, dass Mängel erst in der Fertigung bei unseren Kunden festgestellt werden können. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass keine sofortige Qualitätskontrolle durchgeführt werden muss. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die Empfangsbestätigung und/oder Bezahlung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht uns in jedem Falle zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile läuft für Mängelansprüche eine eigenständige Verjährungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs. Der Lieferant stellt sicher, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns allfällige, nach der Lieferung entdeckte Fehler des Produktes unverzüglich zu melden. Erweist sich das uns gelieferte Produkt aufgrund neuer Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit unserer Konstruktion, als fehlerhaft, so dass es von uns nicht mehr verarbeitet bzw in Verkehr gesetzt werden kann oder darf, so ist der Lieferant verpflichtet, unsere noch vorhandenen Lagerbestände zum seinerseitigen Einkaufswert zurückzunehmen.

14. Haftung & Produkthaftung

Sollte uns hinsichtlich des Endproduktes eine Haftung nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen treffen, gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben.

Sollte uns als Importeur oder Hersteller des Endproduktes eine Haftung nach produkthaftrechtlichen Bestimmungen treffen, welche auf Fehler des vom Lieferanten oder seiner Unterlieferanten gelieferten Produktes zurückzuführen sind, so hat uns der Lieferant unabhängig von einem Verschulden, vollen, auch Rechtskosten umfassenden Regress zu leisten. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand, selbst nicht Hersteller des uns gelieferten Produkts und als Händler haftungsfrei zu sein. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

Sollten die Lieferungen nicht den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entsprechen, hält uns der Lieferant schad- und klaglos.

15. Rechnungslegung und Zahlung

Rechnungen sind uns per PDF Datei an die Email invoice@penggkabel.at unter Angabe der Bestellnummer zu senden.

Die Rechnungen sind ausschließlich an folgende Adresse auszustellen: Pengg Kabel GmbH, Mariazeller Straße 125, 8605 Kapfenberg, Österreich.

Die Bezahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, 60 Tage nach ordnungsgemäßer Übernahme der Ware und Richtigbefund der Faktura, laut Bedingungen der Bestellung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von uns vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Macht die Lieferung eine Mängelrüge erforderlich, so erfolgt die Zahlung erst nach zufriedenstellender Behebung. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt die Forderung an Dritte abzutreten, sofern wir nicht schriftlich zustimmen. Wir sind zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Gegenforderungen auch aus einem anderen Rechtsgeschäft berechtigt.

16. Schutzrechte und geistige Eigentumsrechte

Der Lieferant übernimmt die unbedingte Haftung dafür, dass durch seine gelieferten Waren keine Verletzung bestehender Schutzrechte und geistiger Eigentumsrechte (inklusive Urheberrechten, Patenten bzw geschützter Marken, Logos, etc) erfolgt. Er verpflichtet sich, uns für alle Ansprüche schad- und klaglos zu halten, welche an uns wegen Verletzung von Schutzrechten und geistigen Eigenumsrechten, die durch die Verwendung seiner gelieferten Waren oder Leistungen entstehen, gestellt werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen oder Kosten, die uns zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Lieferant.

17. Rücktritt/Stornierung

Wir sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren. In diesem Falle werden wir einen angemessenen, verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Preises für die zum Zeitpunkt der Erklärung der Stornierung durch den Lieferanten bereits ordnungsgemäß erfüllten und übergebenen bzw. übergabebereiten Lieferungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des uneingeschränkten Eigentums bezahlen, sofern diese für uns nutzbar sind und verwendet werden können. Darüber hinausgehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.

18. Gerichtstand und gültiges Recht

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Rechtswahlbestimmungen. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich in 8700 Leoben, Österreich zuständige Gericht vereinbart.

19. Sprache

Im Falle von Unterschieden zwischen der deutschen und der englischen Fassung oder zum Zwecke der Auslegung dieser Einkaufsbedingungen, gilt die deutsche Sprachfassung vorrangig.

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weitere Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

   

Ausgabe Oktober 2022